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Abzugsfähige Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers im Kt. AG (nicht coronabedingt)



Ein Abzug kann nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug.


Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.

Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird der prozentuale Anteil der Raumeinheiten (RE) des beruflich genutzten Raumes an den gesamten RE des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt. Liegt ein Mietvertrag vor, wird der Mietzins durch die offizielle Zimmerzahl plus zwei (für Nebenräume wie die Küche und das Bad) geteilt. Ansonsten wird auf die Anzahl Raumeinheiten gemäss Schätzungsprotokoll abgestellt.


Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können CHF 30/m2/Jahr in Abzug gebracht werden. Der dabei berechnete Abzug für das private Arbeitszimmer kann im Verhältnis reduziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100 % beträgt.


Beispiele:

1. In einer 4.5-Zimmerwohnung wird ein Büro hauptsächlich für berufliche Tätigkeit benutzt. Die Jahresmiete beträgt CHF 24'000 inkl. Nebenkosten. Weitere übrige Kosten fallen keine an. Der Pauschalabzug (3% vom Nettolohn) liegt bei CHF 3'800. Der maximal mögliche Arbeitszimmerabzug beträgt CHF 3'692 (CHF 24'000:6.5 Zimmer). Die effektiven übrigen Berufskosten liegen damit unter dem Pauschalabzug. Es wird der Pauschalabzug gewährt.

2. In einer 4.5-Zimmerwohnung muss ein Zimmer während eines Zeitraumes von 3 Monaten hauptsächlich für berufliche Tätigkeit benutzt werden, weil der Arbeitgeber für diesen Zeitraum Homeoffice angeordnet hat. Die Jahresmiete beträgt CHF 24'000 inkl. Nebenkosten. Weitere übrige Kosten fallen keine an. Der Pauschalabzug (3 % vom Nettolohn) liegt bei CHF 3'800.

Der maximal mögliche Arbeitszimmerabzug für ein Jahr beträgt CHF 3'692 (CHF 24'000:6.5 Zimmer). Für 3 Monate reduziert sich der mögliche Abzug auf CHF 923 und ist entsprechend auch mit dem Pauschalabzug abgegolten.


Quelle: www.ag.ch, 19.02.2021

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