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Die Regelungen der steuerlichen Abzüge im Homeoffice (Kt. Aargau)



Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2021 für die Jahre 2020 und 2021 die abzugsfähigen Berufskosten während der Covid-19-Pandemie angepasst. Unselbständig Erwerbende können in der Steuererklärung 2020 und 2021 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären. Das heisst, wer im 2020 und 2021 mehrheitlich im Homeoffice gearbeitet hat, kann trotzdem Fahrtkosten abziehen, so als ob die Person täglich ins Büro gefahren wäre. Umgekehrt ist aber ein zusätzlicher Abzug für coronabedingte Homeoffice-Kosten, zum Beispiel für das Arbeitszimmer zu Hause, nicht möglich.

Steuerpflichtige, die mit dem Auto anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen (Maximalbetrag 7'000 Franken), wenn bei ihnen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird.

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice

Die effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten bleiben auch während dieser Zeit abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind.


Quelle: www.ag.ch, 19.02.2021

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